AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Cichon + Stolberg Elektroanlagenbau GmbH für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen

I. Geltung der Bedingungen
1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Cichon + Stolberg Elektroanlagenbau Köln(C+S), gelten ausschließlich für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages, außer in Fällen in denen sich C+S mit Abweichungen- insbesondere aufgrund abweichender AGB- des Vertragspartners- schriftlich ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

II. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Die Bestellung und die Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch schriftliche Erklärungen. 2. C + S behält sich bei Lieferungen von Produkten, insbesondere von Karten, Chips und Modulen einen im Verhältnis zur bestellten Menge handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Solche Änderungen und Abweichungen werden bei der vereinbarten Vergütungsberechnung berücksichtigt. 3. Sofern im Einzelfall C + S der Stornierung einer Bestellung schriftlich zustimmt, wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, fällig. Dies gilt nicht, wenn C + S im Einzelfall einen höheren Schaden oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. 4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

III. Angebot, Preis
Die Angebote von C + S sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.Soweit nicht anders angegeben, hält sich C + S an ein konkretes, individualisiertes und schriftliches Angebot und an die darin enthaltenen Preise 21 Tage ab Datum der Erstellung gebunden. Die Preise gelten bei Bereitstellung ab Werk, bzw. ab dem benannten Auslieferungslager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. C + S behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von C + S gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von C + S in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er C + S hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an C + S ab. C + S nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller C + S schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. C + S nimmt diese Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und dem oder den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Besteller hiermit C + S die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab. C + S nimmt diese Abtretung an. 3. Bei drohender Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (negative) Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten, ist C + S berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; der Besteller erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Besteller vorkommen.

V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind, sofort rein netto ohne Abzug frei Zahlstelle der C+S zuleisten. 2. Ist vertraglich für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gesetzliche Recht von C + S zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der C+S. 3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und sonstigen Vorleistungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferungen, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder vom Transportunternehmen abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so reicht für die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

VII. Annahme, Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware beim Spediteur aufgeliefert oder vom Besteller abgeholt wird, bei vom Besteller zu verantwortender Verzögerung dieses Gefahrübergangs im Zeitpunkt der vereinbarten Versendung/Abholung. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen. Teillieferungen sind zulässig.

VIII. Haftung für Mängel
Die fehlende Funktionsfähigkeit von Produkten, insbesondere von Modulen, Inlets, Chips, Antennen und Karten gelten aufgrund des Standes der technischen Fertigung bis zu einer Menge von 1% der Lieferung als mangelfrei. Für darüber hinausgehende Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet C + S wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von C + S unentgeltlich nachzubessern, neu zu beliefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 2 Jahren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Der Besteller muß die Ware unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und diese der C+S unverzüglich melden. 2. Wenn Mängelrügen geltend gemacht werden, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Ist der Besteller Unternehmer oder gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen zurückbehalten, wenn er gemäß Punkt IX.1 eine Mängelrüge form- und fristgemäß geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. 3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller C + S die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so ist C + S von der Mängelhaftung befreit. 4. C + S übernimmt keine Haftung für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt wurden. Soweit der Besteller oder Dritte Änderungen an der Ware vornehmen, übernimmt C + S für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der C + S nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den von C + S vorgegebenen Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 5. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen C + S und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für den Unternehmerrückgriff, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Wird C + S oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung dergestalt unmöglich, dass eine Schadensersatzpflicht eintritt, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Der Schadenersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 v. H. des Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

X. Schutzrechte und Geheimhaltung
1. C + S räumt dem Besteller nur insofern Nutzungsrechte an Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten an den von ihr vertriebenen Produkten und Dienstleistungen ein, wie es zum ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch des jeweiligen Produktes erforderlich ist. Für einen darüber hinausgehenden Gebrauch und daraus resultierende Schutzrechtsverletzungen haftet alleine der Besteller gegenüber den Rechtsschutzinhabern. Die C+S haftet für Folgen von Schutzrechtsverletzungen nur und insoweit diese auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der C+S zurückzuführen sind und nur bis zu einem Betrag von 20% über dem Bezugsrechnungswert. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Angebots-, Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie sonstige Unterlagen und Informationen („geheimhaltungspflichtige Informationen“) geheim zu halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum der C + S stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und Gegenstände im Eigentum der C + S nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. 3. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der C + S im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

XI Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Köln. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf-CISG). 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen werden durch solche gültigen ersetzt, die dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien am nächsten kommen.

1. Die Bestellung und die Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) sowie deren Änderungen oder Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch schriftliche Erklärungen. 2. C + S behält sich bei Lieferungen von Produkten, insbesondere von Karten, Chips und Modulen einen im Verhältnis zur bestellten Menge handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Solche Änderungen und Abweichungen werden bei der vereinbarten Vergütungsberechnung berücksichtigt. 3. Sofern im Einzelfall C + S der Stornierung einer Bestellung schriftlich zustimmt, wird ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, fällig. Dies gilt nicht, wenn C + S im Einzelfall einen höheren Schaden oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. 4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. III. Angebot, Preis Die Angebote von C + S sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.Soweit nicht anders angegeben, hält sich C + S an ein konkretes, individualisiertes und schriftliches Angebot und an die darin enthaltenen Preise 21 Tage ab Datum der Erstellung gebunden. Die Preise gelten bei Bereitstellung ab Werk, bzw. ab dem benannten Auslieferungslager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. IV. Eigentumsvorbehalt 1. C + S behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von C + S gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von C + S in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er C + S hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an C + S ab. C + S nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller C + S schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. C + S nimmt diese Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und dem oder den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Besteller hiermit C + S die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab. C + S nimmt diese Abtretung an. 3. Bei drohender Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (negative) Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten, ist C + S berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; der Besteller erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Besteller vorkommen. V. Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlungen sind, sofort rein netto ohne Abzug frei Zahlstelle der C+S zuleisten. 2. Ist vertraglich für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gesetzliche Recht von C + S zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der C+S. 3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen 1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und sonstigen Vorleistungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferungen, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder vom Transportunternehmen abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so reicht für die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

VII. Annahme, Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware beim Spediteur aufgeliefert oder vom Besteller abgeholt wird, bei vom Besteller zu verantwortender Verzögerung dieses Gefahrübergangs im Zeitpunkt der vereinbarten Versendung/Abholung. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen. Teillieferungen sind zulässig. VIII. Haftung für Mängel Die fehlende Funktionsfähigkeit von Produkten, insbesondere von Modulen, Inlets, Chips, Antennen und Karten gelten aufgrund des Standes der technischen Fertigung bis zu einer Menge von 1% der Lieferung als mangelfrei. Für darüber hinausgehende Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet C + S wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von C + S unentgeltlich nachzubessern, neu zu beliefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 2 Jahren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Der Besteller muß die Ware unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und diese der C+S unverzüglich melden. 2. Wenn Mängelrügen geltend gemacht werden, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Ist der Besteller Unternehmer oder gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen zurückbehalten, wenn er gemäß Punkt IX.1 eine Mängelrüge form- und fristgemäß geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. 3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller C + S die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so ist C + S von der Mängelhaftung befreit. 4. C + S übernimmt keine Haftung für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt wurden. Soweit der Besteller oder Dritte Änderungen an der Ware vornehmen, übernimmt C + S für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der C + S nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den von C + S vorgegebenen Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 5. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen C + S und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für den Unternehmerrückgriff, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. IX. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung Wird C + S oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung dergestalt unmöglich, dass eine Schadensersatzpflicht eintritt, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Der Schadenersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 v. H. des Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

X. Schutzrechte und Geheimhaltung
1. C + S räumt dem Besteller nur insofern Nutzungsrechte an Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten an den von ihr vertriebenen Produkten und Dienstleistungen ein, wie es zum ordnungs- und bestimmungsgemäßen Gebrauch des jeweiligen Produktes erforderlich ist. Für einen darüber hinausgehenden Gebrauch und daraus resultierende Schutzrechtsverletzungen haftet alleine der Besteller gegenüber den Rechtsschutzinhabern. Die C+S haftet für Folgen von Schutzrechtsverletzungen nur und insoweit diese auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der C+S zurückzuführen sind und nur bis zu einem Betrag von 20% über dem Bezugsrechnungswert. 2. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Angebots-, Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie sonstige Unterlagen und Informationen („geheimhaltungspflichtige Informationen“) geheim zu halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum der C + S stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und Gegenstände im Eigentum der C + S nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. 3. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der C + S im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

XI Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Unternehmer ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das Landgericht Köln. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf-CISG). 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen werden durch solche gültigen ersetzt, die dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien am nächsten kommen.